Satzung

 Inhalt:
§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2     Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 3     Vereinstätigkeit
§ 4     Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 5     Mitgliedschaft
§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7     Vereinsstrafen
§ 8     Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
§ 9     Organe des Vereines
§ 10    Mitgliederversammlung
§ 11     Vorstand
§ 12     Jugendleitung
§ 13     Kassenprüfung
§ 14    Auflösung des Verein
§ 15    Haftung des Vereins
§ 16    Datenschutz
§ 17    Sprachregelung
§ 18    Änderungsbefugnis des Vorstands
§ 19    Inkrafttreten

 

 § 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „EHC München e.V.".
(2)    Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter Nr. VR 16042 eingetragen.
(3)    Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Mai eines jeden Jahres und endet mit dem 30. April des Folgejahres.
(4)    Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und derjenigen Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband  und zu den jeweiligen Fachverbänden vermittelt, deren jeweilige Sportart in der Abteilung betrieben wird, der das Mitglied angehört.
Der Verein anerkennt die Satzungen und Ordnungen des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und der Sportfachverbände, bei denen er eine Mitgliedschaft unterhält.

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 § 2     Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)    Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Eissports.
(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.

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 § 3     Vereinstätigkeit

(1)    Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch
-    Abhaltung eines geordneten Trainings-, Sport- und Spielbetriebes im Bereich Eissport,
-    Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
-    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
(2)    In Erfüllung des Vereinszweckes können sich innerhalb des Vereins  auch Eishockey-Hobby-Mannschaften sowie Abteilungen für Eiskunstlauf, Eisstockschießen, Eisschnelllauf, Curling, Streethockey, Inline-Hockey, Shorttrack und Schiedsrichterschulungen bilden, die unselbstständige Untergliederungen des Vereins darstellen.
(3)    Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
(4)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

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 § 4     Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2)    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - ausgeübt werden.
(3)    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4)    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5)    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6)    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7)    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen  nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8)    Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

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 § 5     Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, wobei hier jedes Mitglied des Vorstandes allein entscheiden kann. Mit Beschlussfassung und Bezahlung des Beitrages beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3)    Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(4)    Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5)    Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
(6)    Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(7)    Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie erhalten eine Ehrenurkunde und die goldene Ehrennadel des Vereins. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und erhalten freien Eintritt zu allen Veranstaltungen.

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 § 6     Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2)    Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich.
(3)    Die Kündigung der aktiven sportlichen Betätigung als Eishockeyspieler zum Zwecke des Vereinswechsels ist nur zum 30. April eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Sie ist nur dann wirksam, wenn sie dem Vorstand nachweislich bis zum 31. März zugegangen ist.
(4)    Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied länger als 3 Monate nach Absendung der schriftlichen Mahnung an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Die Mahnung gilt als Anhöhrung.
(5)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a)    wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
b)    wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
c)     wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
d)     wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(6)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied binnen eines Monats schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen, der binnen 4 Wochen über die Berufung zu entscheiden hat. Ist die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der Berufung zum Vorstand. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeiten des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats  gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(7)    Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(8)    Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(9)    Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(10)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Mitgliedskarte und Gegenstände des Vereinsvermögens an den Verein herauszugeben. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben von der Beendigung der Mitgliedschaft jedoch unberührt.
Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

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 § 7     Vereinsstrafen

(1)    Die aktiven Mitglieder des Vereins sind den Satzungen und Ordnungen des BLSV und der übergeordneten Fachverbände unterworfen.
(2)    Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen folgender Voraussetzungen mit einer Vereinsstrafe belegt werden:
a)    Bei Verstößen gegen den Vereinszweck und/oder die Vereinssatzung und/oder gegen Vereinsordnungen oder gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane
b)    Bei Verstoß gegen Satzung und/oder Ordnungen (insbesondere Rechts- und Spielordnungen) des BLSV und/oder der übergeordneten Sportfachverbände.

Vereinsstrafen sind:
a)    mündlicher oder schriftlicher Verweis
b)    Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins
c)    Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt bereits mit der Beschlussfassung ein.

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 § 8     Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

(1)    Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder,  ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.
(2)    Der Mitgliedsbeitrag unterteilt sich in einen passiven Teil für jedes Mitglied und einen aktiven Teil für Mitglieder, die am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen.
(3)    Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf maximal 20 % des regulären Aktivenbeitrages (Jahresbeitrages) ausmachen. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(4)    Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren und Beiträge gemäß § 8 Abs. 1 und 2 erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Umlagen gemäß § 8 Abs. 3 und deren Fälligkeit  erfolgt durch den Vorstand. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 8 Abs. 1 und/oder die Umlage gemäß § 8 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(5)    Der passive Beitrag ist als Jahresbeitrag bis zum 31. Mai eines jeden Jahres zu zahlen. Der Beitrag für aktive Mitglieder kann jährlich oder vierteljährlich gezahlt werden. Jahresbeiträge sind bis zum 3    1. Mai eines jeden Jahres zu zahlen. Bei vierteljährlicher Zahlung werden die Beiträge jeweils zum 01. des Quartals fällig. Der Verein kann die Beiträge einziehen lassen.
(6)    Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(7)    Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen und/oder sich für eine monatliche Zahlungsweise entscheiden, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt und in der Beitragsordnung veröffentlicht.
(8)     Bei unterjährigem Eintritt während laufenden Geschäftsjahres wird der Jahresbeitrag anteilig monatlich berechnet.
(9)    Ein aktives Mitglied, das in zwei aufeinander folgenden Spielsaisonen am Training/Spielbetrieb teilnimmt, muss auch die Beiträge zwischen dem 01.05. und 01.10. des Jahres (bzw. zwischen einer Kündigung im Frühjahr und dem Wiedereintritt in den Verein) übernehmen, gegebenenfalls müssen die (Monats-)Beiträge nachgezahlt werden.

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 § 9     Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:
•    der Mitgliederversammlung
•    der  Vorstand
•    die Jugendleitung

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 § 10    Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr zwischen dem 01. Mai und dem 31. Juli  statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2)    Die Einberufung erfolgt schriftlich in einem zweistufigen Einladungsverfahren. Zunächst ist den Mitgliedern mit einer Frist von fünf Wochen der Versammlungstermin mit einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge können beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Begründung bis vier Wochen vor dem Versammlungstermin eingereicht werden. Mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgt durch den Vorstand die Versendung der endgültigen Tagesordnung, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Versendungsfristen beginnen mit der Versendung der Einberufung an die letztgenannte Anschrift/Email-Anschrift des Mitglieds. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse/Email-Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per Email.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3)    Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszwecks, eine Fusion oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.
(4)    Die Reihenfolge der Tagesordnung kann vom Versammlungsleiter aus organisatorischen Gründen geändert werden. Sie ist den  Mitgliedern zu Beginn der Versammlung und nach Bestimmung des Versammlungsleiters bekannt zu geben.
(5)    Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6)    Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(7)    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.
Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b)    Wahl der Kassenprüfer und Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c)    Wahl des Jugendleiters
d)    Entgegennahme der Vereinsberichte
e)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
f)    Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
g)    Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
h)    Zustimmung zu Vorstandsbeschlüssen, die die Grenzen der Vertretungsvollmacht des Vorstands gemäß § 11 (6)  der Satzung überschreiten
i)    Beschlussfassung zu Anträgen des Vorstands/der Mitglieder
j)    weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(9)    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere die Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen niederzuschreiben sind. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

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 § 11     Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem
•    1. Vorsitzenden
•    2. Vorsitzenden
•    3. Vorsitzenden
•    Kassenwart
•    Schriftführer
•    Beisitzer
(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch  den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3)    Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4)    Wiederwahl ist möglich.
(5)    Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als EUR 50.000,00 für den Einzelfall und für jegliche Verfügungen über Grundstücke der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
(7)    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8)    Vorstandsmitglieder nach § 11  Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(9)    Vorstandsmitglieder dürfen im Verein kein weiteres gewähltes Amt ausüben, insbesondere dürfen sie nicht Kassenprüfer sein. § 11 (5) bleibt hiervon unberührt.
(10)    Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner  Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
(11)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(12)    Über die Vorstandsbeschlüsse sind Protokolle zu fertigen, aus denen die Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen hervorgehen.
(13)    Die Aufzeichnungen sind entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren.
(14)    Zu den Vorstandssitzungen ist die Jugendleitung einzuladen.

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 § 12     Jugendleitung

(1)    Die Jugendleitung (JL)  befasst sich mit allen, die Nachwuchsabteilung betreffenden Fragen. Sie arbeitet hierzu mit den Trainern zusammen.
(2)    Die JL repräsentiert den Nachwuchs nach innen und außen und versteht sich als Bindeglied zwischen Mitgliedern und Vereinsvorstand/Trainern. Sie ist zusätzlich zu den Trainern Ansprechpartner für die einzelnen Mannschaftsführer bei Spiel- und Turnierteilnahmen. Die JL ist Kontakt für Vereinsmitglieder und Jugendleiter/Funktionäre anderer Organisationen in Fragen des Vereinslebens.
(3)    Die JL ist insbesondere zuständig für die Organisation und Planung verschiedener Events, an denen der Verein teilnimmt. Sie kann zur Unterstützung ehrenamtliche Helfer einsetzen.
(4)    Die JL besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die zusammen mit dem Vorstand von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2  Jahren gewählt werden.
(5)    Jugendleiter können nur Vereinsmitglieder sein. Wiederwahl ist zulässig.
(6)    Die jeweils amtierende JL bleibt nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die JL kann ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet die JL vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand eine neue kommissarische JL zu benennen. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist das vakante Amt neu zu besetzen.

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 § 13     Kassenprüfung

(1)    Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(2)    Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.
(3)    Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.
(4)    Sonderprüfungen sind möglich.

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 § 14    Auflösung des Vereines

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Vierfünftelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2)    Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Landeshauptstadt München mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
    
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 § 15    Haftung des Vereins

(1)    Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2)    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

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 § 16    Datenschutz

(1)    Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Familienstand und -zugehörigkeit, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Beitragshöhe.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2)    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3)    Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4)    Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5)    Im Rahmen aller Veranstaltungen des EHC München e.V. werden Foto- und/oder Videoaufnahmen angefertigt. Diese Aufnahmen werden u. U. in verschiedenen Medien veröffentlicht. Sie sind mit der bildlichen Darstellung von anwesenden Personen verbunden, wobei die Personenauswahl mehr oder weniger zufällig erfolgt. Eine Darstellung der Bilder erfolgt u. a. auch auf unserer Website www.ev.ehc-muenchen.de. Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung des EHC München e.V. erfolgt die Einwilligung der angemeldeten Person, bei Minderjährigen stellvertretend durch den Erziehungsberechtigten zur unentgeltlichen Veröffentlichung in vorstehender Art und Weise und zwar ohne dass es einer weiteren ausdrücklichen Erklärung durch die betreffende Person bedarf.
(6)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen/Fristen aufbewahrt.

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 § 17    Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

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 § 18    Änderungsbefugnis des Vorstands

Der Vorstand kann eventuell vom Registergericht oder Finanzamt beanstandete Satzungsbestandteile so ändern, dass sie den Vorgaben des Registergerichts/Finanzamts entsprechen.

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 § 19    Inkrafttreten

(1)     Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am  21.07.2015 in  Aschheim beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2)     Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

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